Gemeinde Hartmannsdorf Gemeindeverwaltung Hartmannsdorf
Untere Hauptstraße 111
09232 Hartmannsdorf
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Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan „Gut Elzing – Limbacher Straße“

Bekanntmachung der Satzung gemäß 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Lage Gut Elzing
Der Gemeinderat der Gemeinde Hartmannsdorf hat am 23. April 2026 den Bebauungsplan „Gut Elzing – Limbacher Straße“ in der Fassung vom 7. April 2026, bestehend aus der Plan­zeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die dem Bebauungsplan beigefügte Begründung in der Fassung vom 7. April 2026 wurde gebilligt.
 
Das Plangebiet befindet sich im Süden der Gemeinde Hartmannsdorf, ca. 1,5 km vom Siedlungsgebiet entfernt. In ca. 500 m Entfernung in Richtung Süden grenzt die Gemeinde Limbach-Oberfrohna an.

Das Plangebiet hat eine Gesamtfläche von ca. 5 ha. Es umfasst das Flurstück 537/2 und eine Teilfläche des Flurstücks 537/6 der Gemarkung Hartmannsdorf.
 
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Gut Elzing – Limbacher Straße“ in Kraft.
 
Jedermann kann den Bebauungsplan „Gut Elzing – Limbacher Straße“ der Gemeinde Hartmannsdorf, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Fest­setzungen (Teil B) sowie die Begründung und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Hartmannsdorf, im Amt für Finanz- und Bauwesen/Hoch- und Tiefbau/ Bauverwaltung, Untere Hauptstraße 111 in 09232 Hartmannsdorf während der Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
 
Darüber hinaus kann der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung gemäß § 10a Abs. 2 BauGB auf dem zentralen Internetportal des Landes Sachsen unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingesehen werden.
 
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
 
Unbeachtlich werden demnach:
  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs­plans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hartmannsdorf geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
 
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
 
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
 
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist
a)    die Rechtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b)    die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
 
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 der SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
  
 
Uwe Weinert
Bürgermeister
 
 
 
 
 

Formelle Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 BauGB des Bebauungsplan nach § 13a BauGB „Wohngebiet Gartenweg“

Entwurf Stand: 02/2026

Die Gemeinde Hartmannsdorf ist durch ihre Lage an der nördlichen Peripherie der Großstadt Chemnitz sowie dem verkehrsgünstigen Anschluss an die Bundesautobahn BAB 72 und die Bundesautobahn BAB 4 ein wichtiger Wohn- und Arbeitsstandort. Ein attraktives Angebot an Bauflächen am Arbeitsort kann die Wohnsituation der Beschäftigten verbessern und weiteren Zuzug ermöglichen.
Auf dem Areal befindet sich die Brachfläche des ehemaligen Schleifmaschinenwerks, welche sich zentral im Gemeindegebiet zwischen Carl Kirchhof Teich, Carl-Kirchhof-Straße, Gartenweg und Turnstraße befindet.
Anlass der Planung ist die Revitalisierung der Brachfläche. Es soll eine Wohnbebauung mit 5-9 Mehrfamilienhäusern entstehen.
Die Brache „Schleifmaschinenwerk“ wird im Integrierten Gemeindeentwicklungskonzept 2030+ der Gemeinde Hartmannsdorf gelistet. Die gelisteten und noch bestehenden Brachen sollen beseitigt und einer Nachnutzung zugeführt werden. Das Planungserfordernis ergibt sich aus der Umnutzung der Brache des ehemaligen Gewerbestandortes zu der Entwicklung des Wohnstandortes und deren unterschiedlichen Ansprüchen, welche aufeinander abgestimmt werden sollen. Dabei müssen auch Rahmenbedingungen geschaffen werden, die mit den lokal vorherrschenden natürlichen Gegebenheiten verträglich sind und eine nachhaltig zukunftsfähige Entwicklung des Standortes garantieren. Um eine gesamtheitliche städtebauliche Ordnung zu sichern, wurde auch die Baulücke an der Turnstraße mit in den Geltungsbereich einbezogen.
 
Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 609/1 und einen Teil des Flurstücks 642/3 mit einer Fläche von ungefähr 1,1 ha. Ein Übersichtslageplan findet sich in den Beschlussanlagen.
 
Ziel ist die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets gemäß § 4 BauNVO zwischen Carl-Kirchhof-Straße und Gartenweg in Verbindung mit der angrenzenden Baulücke an der Turnstraße.
 
Im Verfahren ist eine formelle Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 BauGB vorgesehen. Der Entwurf des Bebauungsplanes nach § 13a BauGB „Wohngebiet Gartenweg“ (Stand 02/2026) mit dazugehöriger Begründung und Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen wird daher in der Zeit vom 27.04.2026 bis 27.05.2026 sowohl digital als auch in der Gemeindeverwaltung Hartmannsdorf, Untere Hauptstraße 111, 09232 Hartmannsdorf in Papierform ausgelegt. Die Einsicht ist während der Öffnungszeiten:

Montag:
09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag:
09:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mittwoch:
geschlossen
Donnerstag:
09:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag:
09:00 Uhr - 11:00 Uhr

im Zimmer Nr. 7 offengelegt.

Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen in Form von Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift in der Gemeinde Hartmannsdorf, Untere Hauptstraße 111, 09232 Hartmannsdorf, abgegeben werden. Stellungnahmen können auch per E-Mail an beteiligung@staedtebau-chemnitz.de eingereicht werden.
 
Digital werden die Dokumente über das Zentrale Landesportal Bauleitplanung Sachsen unter
 
https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/sachsen/beteiligung/themen?format=Bauleitplan
 
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben, wenn die Kommunen den Inhalt nicht kannten, nicht hätten kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtsmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Hartmannsdorf, den 31.03.2026

Uwe Weinert
Bürgermeister