Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung und Wirksamkeit der 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hartmannsdorf „Gewerbeflächenerweiterung Mühlauer Straße“
Die am 24.10.2024 vom Gemeinderat der Gemeinde Hartmannsdorf festgestellte 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hartmannsdorf „Gewerbeflächenerweiterung Mühlauer Straße“ in der Fassung vom Oktober 2024 wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB mit Bescheid des Landratsamts Mittelsachsen vom 09.12.2024, AZ: 1.20.1.621.3 ‑ 24B170110, genehmigt. Die Bekanntmachung dieser Genehmigung sollte erst nach Rechtsverbindlichkeit des Regionalplans Region Chemnitz 2024 erfolgen, was mit der Bekanntmachung des Planungsverbandes vom 23.01.2025 im Sächs. Amtsblatt, Amtlicher Anzeiger Nr. 4 erfolgte.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hartmannsdorf „Gewerbeflächenerweiterung Mühlauer Straße“ wirksam.
Jedermann kann gemäß § 6 Abs. 5 S. 2 BauGB den Flächennutzungsplan in der Fassung vom Oktober 2024 mit Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB in der Gemeindeverwaltung, Bauamt, Untere Hauptstraße 111, 09232 Hartmannsdorf während nachfolgender Dienstzeiten:
Montag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 Uhr - 11:00 Uhr
kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Die o. g. Planunterlagen werden zusätzlich nach § 6a Abs. 2 BauGB auf der Internetpräsenz der Gemeinde Hartmannsdorf unter https://www.gemeinde‑hartmannsdorf.de/ sowie im zentralen Internetportal des Freistaats Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/ eingestellt.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
Dies gilt nicht, wenn
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde
Hartmannsdorf unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hartmannsdorf, den 11.02.2025
Uwe Weinert
Bürgermeister
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hartmannsdorf „Gewerbeflächenerweiterung Mühlauer Straße“ wirksam.
Jedermann kann gemäß § 6 Abs. 5 S. 2 BauGB den Flächennutzungsplan in der Fassung vom Oktober 2024 mit Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB in der Gemeindeverwaltung, Bauamt, Untere Hauptstraße 111, 09232 Hartmannsdorf während nachfolgender Dienstzeiten:
Montag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 Uhr - 11:00 Uhr
kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Die o. g. Planunterlagen werden zusätzlich nach § 6a Abs. 2 BauGB auf der Internetpräsenz der Gemeinde Hartmannsdorf unter https://www.gemeinde‑hartmannsdorf.de/ sowie im zentralen Internetportal des Freistaats Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/ eingestellt.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Hartmannsdorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung des Flächennutzungsplanes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat und
- vor Ablauf der Jahresfrist
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde
Hartmannsdorf unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hartmannsdorf, den 11.02.2025
Uwe Weinert
Bürgermeister
Erarbeitung von Lärmaktionsplänen in Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
Berichterstattung zur Lärmaktionsplanung 2024 der Gemeinde Hartmannsdorf
Aufgrund der geringen Betroffenheit bei knapp 4500 Einwohnern und da auch von den Bürgern keine Hinweise, Anträge oder Betroffenheit geltend gemacht wurden, hat sich der Gemeinderat dafür ausgesprochen vorerst den Lärmaktionsplan ohne Maßnahmen zu beschließen, was am 25.04.2024 geschehen ist. Beim Bau der A72 wurden bereits lärmmindernde Maßnahmen umgesetzt (z. B. schallisolierende Fenster, Lärmwände etc).
Weitere Informationen erhalten Sie in angehängtem Dokument.
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