Fundbüro
Wissenswertes rund um Fundsachen
Anzeigepflicht: Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen. Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich dem Fundbüro anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Fundsache nicht mehr als 10 Euro wert ist.
Aufbewahrungsfrist: Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes beim Fundbüro erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat.
Aufbewahrungsgebühren: Abhängig vom Wert der Sache ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten (mindestens 2,50 Euro).
Finderlohn: Der Finder hat Anspruch auf Finderlohn. Die Höhe richtet sich nach dem Wert der Sache und wird in § 971 BGB geegelt.
Aufbewahrungsfrist: Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes beim Fundbüro erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat.
Aufbewahrungsgebühren: Abhängig vom Wert der Sache ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten (mindestens 2,50 Euro).
Finderlohn: Der Finder hat Anspruch auf Finderlohn. Die Höhe richtet sich nach dem Wert der Sache und wird in § 971 BGB geegelt.
