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Aktuelle Meldungen

Schiedsstelle Burgstädt, Hartmannsdorf und Taura

09.12.2020
News
Quelle: Stadtverwaltung Burgstädt
 
 
 
Logo Schiedsstelle Burgstädt
In bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten und "kleinen" Strafsachen kann die Schiedsstelle schlichtend tätig werden.
Das Verfahren vor der Schiedsstelle dient dem Ziel, Rechtsstreitigkeiten durch eine gütliche Einigung der Parteien kostengünstig und schnell beizulegen.
Die Schiedspersonen sind vom Stadtrat gewählt, vom Direktor des Amtsgerichts bestätigt und vereidigt. Sie sind ehrenamtlich tätig und sind zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet.

Zuständigkeit
Die für die Stadt Burgstädt, die Gemeinde Hartmannsdorf und die Gemeinde Taura zuständige Schiedsstelle befindet sich in der Stadtverwaltung Burgstädt, Eingang Ordnungsamt, Brühl 1, 09217 Burgstädt.

Ablauf
Der Antrag auf Anberaumung eines Schlichtungs- oder Sühnetermins kann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Zunächst findet jedoch ein Vorgespräch statt.

Im Antrag sind Name und Anschrift der Parteien sowie der Grund der Beschuldigung bzw. die Forderung zu formulieren.
Unter Einhaltung der Ladungsfristen legt die Friedensrichterin den Verhandlungstermin fest. 

Das persönliche Erscheinen der geladenen Parteien zur Schlichtungs- oder Sühneverhandlung ist Pflicht. Ziel der Verhandlung ist, zwischen den streitenden Parteien zu schlichten, einen Vergleich herbeizuführen und dadurch den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Der vor der Schiedsstelle geschlossene Vergleich ist rechtswirksam und vollstreckbar wie ein Gerichtsurteil.

Telefonisch ist die Schiedsstelle zu den Sprechzeiten der Stadtverwaltung Burgstädt unter der Telefon-Nr. 03724/ 63126 zu erreichen.

Besetzung
Friedensrichterin: Frau Cornelia Müller
Protokollführer: Herr Ronny Lindner

Notwendige Unterlagen:
Personalausweis oder Reisepass

Bearbeitungsfristen:
Von der Antragstellung bis zur Verhandlung werden im Allgemeinen vier Wochen gerechnet, da Ladungsfristen einzuhalten sind. 

Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Für Schlichtungs- oder Sühneverfahren wird eine Gebühr von max. 50 € erhoben. Hinzu kommen die tatsächlich entstandenen Auslagen, wie zum Bsp. Postzustellungsgebühren oder Schreibauslagen. Die Gebühr ist sofort fällig.