Aktuelle Meldungen
Neue Allgemeinverfügung
22.10.2020
News
Quelle: LRA Mittelsachsen
Der Richtwert des Robert-Koch-Institutes lag am 21.10.2020 früh erneut bei über 35 Neuinfektion pro 100.000 Einwohner und damit wurde eine Allgemeinverfügung veröffentlicht. Sie gilt zunächst bis 2. November und soll die weitere Ausbreitung des Cornavirus verlangsamen. Für Hotels, Beherbergungsbetriebe sowie in der Gastronomie und für Sportstätten gilt es die Kontaktdaten der Besucher aufzunehmen und einen Monat aufzuheben. So soll die Kontaktermittlung bei einem Infektionsfall umfassender und gründlicher erfolgen. Aber auch bei Familienfeiern in Räumen von Dritten, bei Betriebs- und Vereinsfeiern sowie Veranstaltungen und Zusammenkünften im Öffentlichen Raum müssen die Daten der Gäste aufgenommen werden. Veranstaltungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum werden auf maximal 250 Personen begrenzt. Sämtliche vor dem 22. Oktober genehmigten Hygienekonzepte mit einer Besucherzahl von mehr als 250 Personen sind auf maximal 250 Personen zu begrenzen.
Die weiteren Regelungen:
- private Zusammenkünfte in der eigenen Häuslichkeit sind auf 25 Personen beschränkt
- Zusammenkünfte im öffentlichen Raum sind nicht mehr mit wie bisher mit zehn, sondern mit bis zu fünf weiteren Personen zulässig
- Familienfeiern in Räumen von Dritten sind mit maximal 50 Personen zulässig
- Betriebs- und Vereinsfeiern mit maximal 25 Personen möglich
Versammlungen nach dem Sächsischen Versammlungsgesetz werden durch die Allgemeinverfügung nicht berührt.
Die ganze Allgemeinverfügung ist veröffentlicht im elektronischen Amtsblatt des Landkreises unter https://www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt/1692020e-vollzug-des-gesetzes-zur-verhuetung-und-bekaempfung-von-infektionskrankheiten-beim-menschen-infektionsschutzgesetz-ifsg.html.
Die weiteren Regelungen:
- private Zusammenkünfte in der eigenen Häuslichkeit sind auf 25 Personen beschränkt
- Zusammenkünfte im öffentlichen Raum sind nicht mehr mit wie bisher mit zehn, sondern mit bis zu fünf weiteren Personen zulässig
- Familienfeiern in Räumen von Dritten sind mit maximal 50 Personen zulässig
- Betriebs- und Vereinsfeiern mit maximal 25 Personen möglich
Versammlungen nach dem Sächsischen Versammlungsgesetz werden durch die Allgemeinverfügung nicht berührt.
Die ganze Allgemeinverfügung ist veröffentlicht im elektronischen Amtsblatt des Landkreises unter https://www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt/1692020e-vollzug-des-gesetzes-zur-verhuetung-und-bekaempfung-von-infektionskrankheiten-beim-menschen-infektionsschutzgesetz-ifsg.html.