Namenserklärungen
Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens
Haben Sie bei Ihrer Eheschließung keine Erklärung zur Namensführung abgegeben, können Sie durch gemeinsame Erklärung nachträglich einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwiderruflich.
Unterlagen:
Haben Sie im Ausland geheiratet oder gilt für Ihre Namensführung ausländisches Recht, kann die Möglichkeit Ihrer gewünschten Namenserklärung erst nach Prüfung Ihrer individuellen Voraussetzungen beurteilt werden.
Hinzufügung eines Begleitnamens zum Ehenamen und Widerruf
Haben Sie bei Ihrer Eheschließung einen Ehenamen bestimmt, so kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zurzeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Die Hinzufügung kann widerrufen werden. Eine erneute Hinzufügung ist dann aber nicht mehr möglich.
Unterlagen:
Gebühren:
Nach Auflösung der Ehe (durch Scheidung oder Tod des Ehepartners) können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Familiennamen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben, wieder annehmen. Die Wiederannahme muss öffentlich beurkundet werden und ist unwiderruflich.
Unterlagen:
Gebühren:
Namensänderung eines Kindes durch Eheschließung der Eltern
Haben Sie bei Ihrer Eheschließung einen Ehenamen bestimmt, so ändert sich der Geburtsname Ihres Kindes automatisch, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine gesonderte gebührenpflichtige Erklärung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Für ältere Kinder ist eine Namenserklärung notwendig. In der Regel wird diese im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung besprochen. Die Erklärung verändert den Geburtsnamen des Kindes unwiderruflich.
Über die vorzulegenden Unterlagen werden Sie im Zusammenhang mit der Anmeldung der Eheschließung beraten.
Erteilung des Familiennamens des nicht sorgeberechtigten Elternteils
Sind Sie für Ihr Kind allein sorgeberechtigt, erhält das Kind den Namen, den der sorgeberechtigte Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Sie haben aber auch die Möglichkeit, dem Kind durch eine Erklärung beim Standesamt den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu erteilen. Die Namenserteilung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und der Einwilligung des Kindes, wenn dieses das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Die Namenserteilung verändert den Geburtsnamen des Kindes unwiderruflich.
Über die vorzulegenden Unterlagen werden Sie persönlich oder telefonisch beraten.
Gebühren:
Neubestimmung des Geburtsnamens nach gemeinsamer Sorge
Haben Sie durch Erklärung oder Eheschließung nach der Geburt Ihres Kindes die gemeinsame Sorge erstmalig erworben, so können Sie innerhalb einer Frist von drei Monaten den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, muss es selbst der Erklärung zustimmen. Die Neubestimmung verändert den Geburtsnamen des Kindes unwiderruflich.
Gebühren:
Erteilung eines Ehenamens (Einbenennung)
Haben Sie geheiratet und Ihr Ehepartner ist nicht Elternteil Ihres Kindes, so können Sie dem Kind Ihren Ehenamen erteilen.
Voraussetzungen:
Wird für Ihre Namensführung deutsches Recht maßgebend (zum Beispiel durch Einbürgerung) und entspricht Ihr bisher nach ausländischem Recht geführter Name nicht der deutschen Form, können Sie die Namensführung angleichen.
Über die einzelnen Erklärungsmöglichkeiten und die Gebührenhöhe erfolgt eine individuelle Beratung.
Haben Sie bei Ihrer Eheschließung keine Erklärung zur Namensführung abgegeben, können Sie durch gemeinsame Erklärung nachträglich einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwiderruflich.
Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Eheurkunde
- Erklärung: 35 €
- Bescheinigung oder neue Urkunde: 15 €
Haben Sie im Ausland geheiratet oder gilt für Ihre Namensführung ausländisches Recht, kann die Möglichkeit Ihrer gewünschten Namenserklärung erst nach Prüfung Ihrer individuellen Voraussetzungen beurteilt werden.
Hinzufügung eines Begleitnamens zum Ehenamen und Widerruf
Haben Sie bei Ihrer Eheschließung einen Ehenamen bestimmt, so kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zurzeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Die Hinzufügung kann widerrufen werden. Eine erneute Hinzufügung ist dann aber nicht mehr möglich.
Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Eheurkunde
Gebühren:
- Erklärung: 35 €
- Bescheinigung oder neue Urkunde: 15 €
Nach Auflösung der Ehe (durch Scheidung oder Tod des Ehepartners) können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Familiennamen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben, wieder annehmen. Die Wiederannahme muss öffentlich beurkundet werden und ist unwiderruflich.
Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Eheurkunde
- rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde
Gebühren:
- Erklärung: 35 €
- Bescheinigung oder neue Urkunde: 15 €
Namensänderung eines Kindes durch Eheschließung der Eltern
Haben Sie bei Ihrer Eheschließung einen Ehenamen bestimmt, so ändert sich der Geburtsname Ihres Kindes automatisch, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine gesonderte gebührenpflichtige Erklärung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Für ältere Kinder ist eine Namenserklärung notwendig. In der Regel wird diese im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung besprochen. Die Erklärung verändert den Geburtsnamen des Kindes unwiderruflich.
Über die vorzulegenden Unterlagen werden Sie im Zusammenhang mit der Anmeldung der Eheschließung beraten.
Erteilung des Familiennamens des nicht sorgeberechtigten Elternteils
Sind Sie für Ihr Kind allein sorgeberechtigt, erhält das Kind den Namen, den der sorgeberechtigte Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Sie haben aber auch die Möglichkeit, dem Kind durch eine Erklärung beim Standesamt den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu erteilen. Die Namenserteilung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und der Einwilligung des Kindes, wenn dieses das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Die Namenserteilung verändert den Geburtsnamen des Kindes unwiderruflich.
Über die vorzulegenden Unterlagen werden Sie persönlich oder telefonisch beraten.
Gebühren:
- Namenserteilung: 35 €
- Bescheinigung oder neue Urkunde: 15 €
Neubestimmung des Geburtsnamens nach gemeinsamer Sorge
Haben Sie durch Erklärung oder Eheschließung nach der Geburt Ihres Kindes die gemeinsame Sorge erstmalig erworben, so können Sie innerhalb einer Frist von drei Monaten den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, muss es selbst der Erklärung zustimmen. Die Neubestimmung verändert den Geburtsnamen des Kindes unwiderruflich.
Gebühren:
- Erklärung: 35 €
- Bescheinigung oder neue Urkunde: 15 €
Erteilung eines Ehenamens (Einbenennung)
Haben Sie geheiratet und Ihr Ehepartner ist nicht Elternteil Ihres Kindes, so können Sie dem Kind Ihren Ehenamen erteilen.
Voraussetzungen:
- Sie sind für Ihr Kind sorgeberechtigt und das Kind lebt mit Ihnen und Ihrem Ehepartner in einem gemeinsamen Haushalt
- Einwilligung des anderen Elternteils, wenn dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist oder wenn das Kind seinen Namen führt
- wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes
- Die Einbenennung verändert den Geburtsnamen des Kindes unwiderruflich.
- Erklärung: 35 €
- Bescheinigung oder neue Urkunde: 15 €
Wird für Ihre Namensführung deutsches Recht maßgebend (zum Beispiel durch Einbürgerung) und entspricht Ihr bisher nach ausländischem Recht geführter Name nicht der deutschen Form, können Sie die Namensführung angleichen.
Über die einzelnen Erklärungsmöglichkeiten und die Gebührenhöhe erfolgt eine individuelle Beratung.
Ansprechpartnerin
Sabrina Winkler
Telefon: 03722 402317
Telefax: 03722 92333
E-Mail: standesamt@gemeinde-hartmannsdorf.de
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09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag
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Mittwoch
geschlossen
Donnerstag
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Freitag
09:00 Uhr - 11:00 Uhr
Bitte nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
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