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Aktuelle Meldungen

Das neue Bundesmeldegesetz: Mitwirkung des Wohnungsgebers

01.11.2015
News
 
 
 
Zum 1. November 2015 ist das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten und hat das bisher geltende Melderechtsrahmengesetz sowie die einzelnen Meldegesetze der Bundesländer abgelöst. Damit gelten erstmals bundesweit einheitliche melderechtliche Vorschriften, die den Schutz personenbezogener Daten stärken und Verwaltungsabläufe vereinfachen sollen.

Eine wesentliche Neuerung ist die Wiedereinführung der Wohnungsgeberbestätigung mit dem Ziel, Scheinanmeldungen zu verhindern. Nach § 19 BMG ist der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der An- und Abmeldung mitzuwirken, d. h. er oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug und in einigen Fällen auch den Auszug (u. a. bei der Abmeldung einer Nebenwohnung oder beim Wegzug ins Ausland) von meldepflichtigen Personen innerhalb von 2 Wochen zu bestätigen. Wohnungsgeber ist zum Beispiel der Eigentümer oder Nießbraucher, der die Wohnung vermietet, aber auch vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung Beauftragte, wie Wohnungsbaugesellschaften oder Hausverwaltungen. Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber. Zieht die meldepflichtige Person selbst in sein Eigenheim ein, ist bei der Meldebehörde eine Selbsterklärung abzugeben. Ein Mietvertrag erfüllt nicht die Voraussetzung einer Wohnungsgeberbestätigung.

Diese enthält folgende Daten:
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- und Auszugsdatum,
3. Anschrift der Wohnung sowie
4. Namen der meldepflichtigen Personen

Ein entsprechendes Muster der Wohnungsgeberbestätigung kann durch Anklicken des untenstehenden Downloads geöffnet und ausgedruckt oder während der Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung, in der Ausweis-, Pass- und Meldebehörde, Zimmer 3, abgeholt werden.